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Allgemeine Reisebedingungen der Ahura Mazda Iran reisen

Allgemeine Reisebedingungen der Ahura Mazda Iran reisen

Allgemeine Reisebedingungen der Ahura Mazda Iranreisen


Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Reisen der Ahura Mazda Kulturreisen ("Anmelder, Reisender"). Sie bilden die Vertragsgrundlage für unsere Reisen, falls es in der Buchungsbestätigung oder Rechnung nicht anders angegeben wird.

1. Voraussetzung

Einige der von uns angebotenen Reisen haben Expeditionscharakter und führen in Gebiete mit mangelnder oder keinerlei touristischer Infrastruktur (z.B. Expeditionen).
Trotz sorgfältiger Vorausplanung sind wir auf die ortsüblichen Gegebenheiten bei der Unterbringung, Verpflegung, Beförderung, etc. angewiesen. Auf eine touristische Infrastruktur kann in entlegenen Gebieten nicht zurückgegriffen werden. Unsere Touren haben jeweils individuellen Charakter, was den Erlebniswert und die Exklusivität der Reisen steigert. Darin liegt ihr Reiz, aber das bringt auch Einschränkungen im Komfort und in der Vorausplanung mit sich.
Die Reisen setzen voraus, dass die Teilnehmer sich dieser Einschränkungen voll bewusst sind und an den Reisen mit einer entsprechend positiven Grundhaltung teilnehmen.

2. Anmeldung und Bestätigung

Mit Ihrer Anfrage bieten Sie uns den Abschluss eines Reisevertrages oder Hotelbuchung verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt durch Sie auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung Sie jedenfalls dann wie für Ihre eigenen Verpflichtungen einstehen, falls Sie das nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben.  Sie erhalten von uns eine Bestätigung per E-Mail oder per Post. Weicht der Inhalt unserer Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande. Es kommt kein Reisevertrag ohne ihre ausdrückliche Bestätigung zustande.

3. Bezahlung, Verschicken von Reisedokumenten

Für Buchungen ist bei Erhalt der Reisebestätigung und Rechnung eventuell eine Anzahlung fällig. Die Anzahlung setzt sich zusammen aus z.B. Flugtickets, Visa. Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nicht an Dritte geleistet werden. Vollständig bezahlt ist die Reise erst dann, wenn der vereinbarte Reisepreis auf dem Konto der Ahura Mazda Iranreisen gutgeschrieben ist. Bei Zahlungen per Scheck ist das Wertstellungsdatum maßgebend.
Gehen Ihre Zahlungen nicht fristgemäß und vollständig ein und zahlen Sie auch nach Mahnung nicht, können wir den Reisevertrag kündigen und die aufgeführten Rücktrittsgebühren bei Ihnen geltend machen.

4. Reiseformalitäten

Der Reisende ist für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, auch wenn diese Vorschriften nach der Buchung geändert werden sollten. Sollten die Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden, so dass der Reisende deshalb an der Reise-teilnahme verhindert ist, können wir den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten. Von den Konsular-Dienststellen erhobene Gebühren für die Bearbeitung der Visumanträge sind im Pauschalpreis nicht enthalten, falls es nicht explizit so angegeben ist.
Ahura Mazda haftet nicht die für rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung oder Zustellern wie der Deutschen Post, es sei denn, dass Ahura Mazda die Verzögerung selbst zu vertreten hat.

5. Leistung und Preisänderung

Art und Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Programm- und Leistungsbeschreibung (Prospekt, Homepage, Reiseinformationen) sowie aus der Buchungsbestätigung. Ahura Mazda behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung rechtzeitig informiert wird.
Ahura Mazda kann eine nachträgliche Änderung des Reisepreises vornehmen, sofern zwischen Reisebestätigung und vertraglich vorgesehenem Antritt der Reise mehr als drei Monate liegen und die Preiserhöhung auf eine Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Flughafengebühren, oder eine Änderung der für die Reise geltenden Wechselkurse zurückzuführen ist. Die Preisänderung erfolgt in dem Umfang, in dem sich diese Änderungen pro Person und Sitzplatz auf den Reisepreis auswirken. Änderungen des Reisepreises sind jedoch nur bis 21 Tage vor Reiseantritt möglich.
Ahura Mazda verpflichtet sich, den Kunden von Änderungen des Reisepreises oder eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

6. Rücktritt durch den Kunden

Der Rücktritt von einer bestätigten Reise ist bis zum Reisebeginn möglich und muss schriftlich erfolgen. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, hat er Ahura Mazda die Kosten zu erstatten, die durch die getroffenen Reisevorkehrungen und damit verbundene Aufwendungen entstanden sind. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und mögliche anderweitigen Verwendungen der Reiseleistung zu berücksichtigen.
Ahura Mazda kann Rücktrittsgebühren je nach Datum des Rücktritts erheben.
Dem Kunden ist es jederzeit vorbehalten, nachzuweisen, dass der Schaden von Ahura Mazda in Wirklichkeit geringer bzw. die ersparten Aufwendungen höher sind oder ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung, die entstehende Stornokosten weitgehend trägt.
Es steht Ahura Mazda frei, nachzuweisen, dass die ersparten Aufwendungen geringer waren. Darüber hinaus ist es uns in jedem Fall gestattet, anstelle der vorstehend vereinbarten Pauschale die ersparten Aufwendungen konkret zu berechnen.

7. Höhere Gewalt

Ahura Mazda kann vom Vertrag bei nicht voraussehbarer, höherer Gewalt (z.B. Krieg, Streik, innere Unruhen, Epidemien, Pandemien, hoheitliche Anordnungen [z.B. Entzug der Landerechte, Beschlagnahme von Unterkünften oder Transportmitteln, staatliche Betretungsverbote oder einschränkende Maßnahmen entgegen der bisherigen Praxis], Naturkatastrophen, technische, den ordnungsgemäßen Einsatz objektiv hindernde Defekte am Transportgerät) zurücktreten, wenn dadurch die Reise erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt würde. In diesem Fall ist auch dem Reisenden der Rücktritt gestattet. Wird der Vertrag gekündigt, so kann Ahura Mazda für die erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

8. Haftung, Gewährleistung

Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns für

• die gewissenhafte Reisevorbereitung
• die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger (Servicepartner vor Ort)
• die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Prospekten angegeben Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß §2 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat
• die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.

Hinsichtlich der Gewährleistungsrechte des Reisenden gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Mitwirkungspflicht: Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein

9. Beschränkung der Haftung

Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

• soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
• soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eins Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Flugtickets, Hotelzimmer, Besichtigungen und Ausflüge, sportliche und kulturelle Veranstaltungen, Paketdienstleistungen usw.). In diesem Fall sind Schadensersatzansprüche direkt gegen den Verursacher (örtlichen Veranstalter/Fluggesellschaft/Flugvermittler) zu richten.
Die Teilnahme an Wanderungen, Bergbesteigungen, Ausflügen in unbesiedelte Gebiete, Bootsausflügen, Schlauchbootfahrten, Floss- oder Kanutouren, Helikopterflügen, sportlichen Betätigungen aller Art und ähnlichen mit besonderen Risiken verbundenen Unternehmungen erfolgt auf eigenes Risiko des Reisenden. Eine Haftung ist ausgeschlossen, falls kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden des Reiseveranstalters vorliegt.
Bei Reisen in abgelegene Gebiete muss bei dem Expeditionscharakter unserer Reisen insbesondere bei Nichtverfügbarkeit der Transportmittel, die durch die besondere Beanspruchung der Fahrzeuge oder Witterungsverhältnisse auftreten kann, die Haftung für verlorene Reisetage ausgeschlossen werden.
Eine Haftung des Reiseveranstalters ist generell ausgeschlossen, wenn der Reisende einen Schaden selbst verursacht hat, insbesondere wenn er sich nicht an geltende Sicherheitsvorschriften gehalten hat, wenn er Anweisungen der Reiseleitung nicht befolgt hat oder wenn er zum Zeitpunkt der Verursachung unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten stand.
Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung: Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Reisenden nach den § 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr mit Ausnahme von vertraglichen Ansprüchen, die auf Ersatz von Körper- und Gesundheits-schäden gerichtet oder auf grobes Verschulden gestützt sind, für die eine gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren gilt. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem Reise dem Vertrag nach enden sollte.

10. Schlussbestimmungen

Abweichend von den hier getroffenen Bestimmungen können für eine Reise schriftlich individuelle Bestimmungen, insbesondere Zahlungstermine und Stornogebühren, vereinbart werden, die dann Vorrang haben. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge. Bei Klagen des Reisenden gegen Ahura Mazda ist das Amtsgericht Miltenberg/Obernburg Gerichtsstand. Für Klagen von Ahura Mazda gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkauf-leute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesem Falle ist der Sitz von Ahura Mazda maßgebend.

 

 

 


 

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